Der Arbeitgeber kann auch bei einer kurzzeitigen Erkrankung von bis zu 3 Kalendertagen einen Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Er kann außerdem die Frist für die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gegenüber der gesetzlichen Regelfrist abkürzen.[1]

Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers eine frühere Vorlage zu verlangen und zu entscheiden, ob generell, abteilungsbezogen oder im Einzelfall von der Regelfrist von 3 Kalendertagen abgewichen werden soll.

Der Arbeitgeber hat gegenüber den Arbeitnehmern ein einseitiges Bestimmungsrecht.[2] Eine vertragliche Regelung ist nicht erforderlich.

Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, sein Recht auszuüben. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Dieses Recht kann durch eine ausdrückliche Regelung in einem Tarifvertrag ausgeschlossen werden.

 
Hinweis

Recht des Arbeitgebers geltend machen

§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG begründet einen Anspruch des Arbeitgebers.[3] Dieser Anspruch kann in einem Einzelfall ausgeübt, arbeitsvertraglich vereinbart oder durch Tarifvertrag geltend gemacht werden.

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