Die Arbeitsunfähigkeit darf nur aufgrund einer unmittelbaren und persönlichen ärztlichen Untersuchung bescheinigt werden.[1] Die Arbeitsunfähigkeit kann davon abweichend auch mittelbar persönlich im Rahmen von Videosprechstunden festgestellt werden.[2] Dies ist jedoch nur zulässig, wenn

  • der Versicherte dem Vertragsarzt aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist und
  • die Erkrankung dies nicht ausschließt.

Eine Arbeitsunfähigkeit kann im Rahmen einer eingehenden telefonischen Befragung festgestellt werden (seit dem 7.12.2023), wenn

  • eine Videosprechstunde nicht möglich ist,
  • die aktuell vorliegende Erkrankung keine schwere Symptomatik aufweist,
  • mit den begrenzten Mitteln der telefonischen Anamnese ein ausreichender Eindruck vom Gesundheitszustand des Patienten verschafft werden kann und
  • die Versicherten dem Arzt aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sind.

Der Arzt kann die Arbeitsunfähigkeit unter diesen Voraussetzungen erstmalig für längstens 5 Kalendertage bescheinigen. Eine darüber hinaus bestehende Fortsetzungserkrankung muss bei einer persönlichen Untersuchung festgestellt werden.

Ansonsten ist eine erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen möglich. Eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit darf nur festgestellt werden, wenn bei dem Versicherten bereits zuvor aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung durch den Vertragsarzt Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist.

 
Hinweis

Videosprechstunde

Ist der Patient in der Arztpraxis unbekannt, kann die Arbeitsunfähigkeit längstens für 3 Kalendertage festgestellt werden.

Ausnahmsweise durfte während der COVID-19-Epidemie in Risikogebieten bei Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und bei Verdachtsfällen auf eine Infektion mit COVID-19, eine Erstbescheinigung für längstens 7 Tage auch nach einer telefonischen Anamnese ausgestellt werden.[3] Eine Fortsetzungserkrankung konnte für weitere 7 Tage festgestellt werden. Die Ausnahmeregelung ist mit dem 31.3.2023 ausgelaufen.

 
Hinweis

Epidemische Lage

Die Erstbescheinigung kann nach einer stationären Behandlung (Entlassmanagement) für 14 Tage ausgestellt werden, wenn der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Die erstmals am 25.3.2020 festgestellte epidemische Lage bestand zunächst bis zum 25.11.2021 fort.[4]

Der Deutsche Bundestag hat das Recht, die epidemische Lage von nationaler Tragweite vor Ablauf der 3 Monate aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die epidemische Lage nicht mehr gegeben sind.[5]

[3] § 8 Abs. 1a AUR.
[4] Beschluss des Bundestages v. 25.8.2021.

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