Vertragsärzte bescheinigen die Arbeitsunfähigkeit während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber auf dem vereinbarten Vordruck.[1] Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben, ist erneut eine ärztliche Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit auszustellen. Eine Fortsetzungserkrankung ist spätestens am nächsten Werktag nach dem vorhergehenden Bewilligungsabschnitt ärztlich festzustellen und zu bescheinigen.[2]

 
Hinweis

Vereinbarter Vordruck

  1. Die Vertragsärzte bescheinigen die Arbeitsunfähigkeit auf einem verbindlich vereinbarten Vordruck. Das Formular ist sowohl während der Entgeltfortzahlung als auch während des Krankengeldbezugs zu verwenden. Darin ist anzugeben, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.

    Die Bescheinigung wird auch ab 1.1.2023 weiterhin ausgestellt, damit der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit auch in Störfällen rechtssicher beweisen kann. Daran wird festgehalten, bis die Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber durch ein geeignetes elektronisches Äquivalent mit gleich hohem Beweiswert nachgewiesen werden kann.

  2. Die Arbeitgeber werden ab 1.1.2023 am elektronischen Meldeverfahren beteiligt.[3] Die Krankenkasse stellt die elektronischen Meldedaten zur Verfügung. Der Arbeitgeber erhält einen elektronischen Hinweis, dass die Daten für ihn abrufbar sind. Das Verfahren gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Die Minijob-Zentrale ruft die Arbeitsunfähigkeitsdaten von der zuständigen Krankenkasse ab, um das U1-Verfahren durchzuführen.

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