Der Krankheit gleichgestellt sind verschiedene Fälle gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Dazu gehören:

  • Die stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll.
  • Eine auf Empfehlung der Berufsgenossenschaft vorgenommene Operation, die den Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung hindert, auch wenn der Arbeitnehmer die Arbeit ohne Operation fortführen könnte.
  • Eine Operation, die eine seit Geburt vorhandene gesundheitliche Störung, die keinen Einfluss auf die dem Arbeitnehmer obliegende Arbeit hat (z. B. Schielen), operativ beheben soll.
  • Eine Arbeitsverhinderung aufgrund nicht rechtswidriger Sterilisation.
  • Die Durchführung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.
  • Eine nur während der vereinbarten Arbeitszeit mögliche Dialysebehandlung für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und für die nach der Dialyse erforderliche Ruhezeit.
  • Der Defekt eines für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderlichen Hilfsmittels bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmittels erfolgt ist.

Nicht gleichgestellt sind dagegen die nachfolgenden Fälle:

  • die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes;
  • Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken (z. B. im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen) stattfinden;
  • Inanspruchnahme von Heilmitteln (z. B. physikalisch-medizinische Therapie);
  • Teilnahme an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation oder rehabilitativen Leistungen anderer Art (Koronarsportgruppen u. a.);
  • Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst;
  • Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach dem IfSG oder dem MuSchG;
  • kosmetische und andere Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen;
  • nicht durch Krankheit bedingte Sterilisation;
  • kurzzeitiges Fernbleiben von der Arbeit, weil dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.[1]

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