Zur Umsetzung dieser Vorschriften ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet. Dazu bedient er sich im Betrieb seiner betrieblichen Beauftragten, der Sicherheitsfachkraft wie auch des Managements. Jeder Arbeitnehmer ist zudem gehalten, seinen Arbeitsplatz in einer – den Vorschriften entsprechenden – ordnungsgemäßen Form zu erhalten.

Die Aufsicht führen in erster Linie die staatlichen Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsicht und Ämter für Arbeitsschutz, Baubehörden usw.), aber auch die Berufsgenossenschaften. Die DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" ermöglicht es den Berufsgenossenschaften seit dem 1.1.2004, ihrem Präventionsauftrag auch auf der Grundlage staatlicher Vorschriften nachzukommen.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Vorschriften, so kann das seitens der staatlichen Aufsicht Bußgelder, Auflagen oder gar die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis zur Folge haben. Die Vorschriften der ArbStättV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, d. h., bei Verstößen können Regressansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entstehen!

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