(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeit[2] [Bis 08.08.2019: Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung] Weisungen erteilen. 2Es[3] [Bis 31.12.2019: Er] führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

 

(2) 1Die Bundesagentur für Arbeit[4] [Vom 01.01.2004 bis 08.08.2019: Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung] übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. 2Sie werden ihr vom Bund erstattet.

[1] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 09.08.2019.

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