(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

 

2.

entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder

 

3.

entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

 

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

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