Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) enthält Regelungen für das Inverkehrbringen, Herstellen und Verwenden von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen. Sie gilt für alle Stoffe und Zubereitungen, die ein oder mehrere der in §§ 2, 3 GefStoffV abschließend aufgezählten 15 Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen (u. a. explosionsgefährlich, brandfördernd, hoch- oder leichtentzündlich, giftig, krebserzeugend).

 
Achtung

Schutzmaßnahmen

Werden im Betrieb von den Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, ist der Arbeitgeber zu umfassenden Schutzmaßnahmen verpflichtet, die im 3. und 4. Abschnitt der GefStoffV (§§ 615) geregelt sind. Von zentraler Bedeutung ist dabei das Ergebnis der vom Arbeitgeber durchzuführenden und zu dokumentierenden Gefährdungsbeurteilung.

Das gesetzliche Schutzstufenkonzept sieht 4 Schutzstufen vor, die nach dem Grad der festgestellten Gefährdung abgestuft sind. Jeder Schutzstufe sind bestimmte Schutzmaßnahmen sowie ergänzende Dokumentations- und Unterweisungspflichten zugeordnet.

 
Hinweis

Anpassung an EU-Biozid-Recht

Die GefStoffV wurde mit Wirkung zum 1.10.2021 an die geltenden Vorschriften der EU zum Umgang mit Bioziden[1] angepasst.[2] Im neu gefassten Abschnitt 4a der Verordnung sind in den §§ 15a bis 15h Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln geregelt.

[1] Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (Biozid-Verordnung).
[2] Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen v. 21.7.2021, BGBl. 2021 I S. 3115.

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