§ 5 ArbStättV enthält eine Nichtraucherschutzregelung, wonach der Arbeitgeber die "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Seit dem 1.9.2007 gilt dies mit der Ergänzung, dass er soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schutz vor Passivrauchen

Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren (etwa durch den Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage und die Unterteilung der Betriebsräume in Raucher- und Nichtraucherzonen), nicht aber sie gänzlich auszuschließen (etwa durch ein generelles Rauchverbot innerhalb des Betriebs).[2]

Für Bundesbehörden und vergleichbare Behörden sowie öffentliche Verkehrsmittel gilt das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG). Zu beachten sind ferner entsprechende landesgesetzliche Regelungen.

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