• Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter

    Die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses müssen vom Arbeitgeber terminiert und einberufen werden. Ihm fällt auch die Benennung und ordnungsgemäße Einladung der anderen Mitglieder zu. Den Vorsitz hat der Arbeitgeber selbst (bei juristischen Personen das vertretungsbefugte Organ) oder ein von ihm Beauftragter. Der Beauftragte muss ein Arbeitnehmer des Unternehmens sein. In der Auswahl des Beauftragten ist der Arbeitgeber frei, insbesondere werden keine Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung berührt. Der Beauftragte sollte über Kenntnisse im Arbeitsschutz verfügen, um den Arbeitgeber angemessen vertreten zu können.

  • 2 vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder

    Die 2 Betriebsratsmitglieder, die in den Arbeitsschutzausschuss entsandt werden, sind durch einen Betriebsratsbeschluss zu bestimmen. Auf die Auswahl des Betriebsrats hat der Arbeitgeber keinen Einfluss – in dieser Entscheidung ist der Betriebsrat frei. Die benannten Ausschussmitglieder können bei Verhinderung durch andere Betriebsratsmitglieder vertreten werden. Für die Vertretungsregelung ist ebenfalls ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Auch die Abberufung oder das Ausscheiden eines oder beider Betriebsratsmitglieder aus dem Arbeitsschutzausschuss und die Neubesetzung der Positionen ist ohne Einflussnahme des Arbeitgebers möglich. Einer Begründung seitens des Betriebsrats bedarf es nicht.

  • Betriebsärzte

    Mitglieder des Ausschusses sind ferner Betriebsärzte. Hier hat der Gesetzgeber keine Höchstzahl vorgegeben. Ist für das Unternehmen nur ein Betriebsarzt bestellt, ist er nach § 11 Mitglied des Arbeitsschutzausschusses. Dies gilt sowohl für Betriebsärzte, die auch Arbeitnehmer des Unternehmens sind, als auch für externe Betriebsärzte. Bei mehreren im Unternehmen beschäftigten Betriebsärzten entscheidet der Arbeitgeber, wer in den Arbeitsschutzausschuss berufen wird. Da gesetzlich keine Anzahl angegeben ist, kann der Arbeitgeber auch mehrere Betriebsärzte berufen. Der Betriebsrat hat auf diese Entscheidung keinen Einfluss. Die Abberufung einzelner oder mehrerer Betriebsärzte kann vom Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgen.

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit

    Die im Unternehmen bestellten externen oder internen Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehören dem Arbeitsschutzausschuss ebenfalls an. Hinsichtlich der Anzahl, Berufung und Abberufung ist der Unternehmer analog den Betriebsärzten frei in seiner Entscheidung.

  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII

    Entsprechend den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit ist hier ebenfalls keine Anzahl der zu berufenden Sicherheitsbeauftragten vorgegeben. Für die Berufung und Abberufung gilt das dort Erwähnte entsprechend.

Zur Steigerung der Effektivität des Arbeitsschutzausschusses ist es sinnvoll, je nach Themenstellung auch andere Sicherheitsexperten, wie z. B. Brandschutz-, Laser- oder Strahlenschutzbeauftragte, zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses einzuladen.

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