Mobile Arbeit, Homeoffice und Telearbeit haben in Deutschland einen stark wachsenden Stellenwert eingenommen.

Mit dem "Betriebsräte-Modernisierungsgesetz"[1], wurde mobile Arbeit, insbesondere die Arbeit im Homeoffice erstmals stärker gesetzlich gefasst. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht bei der "Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird". Hierzu zählt auch die arbeitsschutzrechtliche Beurteilung. Die Rechte der Betriebsräte im Hinblick auf mobile Arbeit wurden zu einem Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von regelmäßiger wie auch anlassbezogener mobiler Arbeit ausgebaut. Eine Vereinbarung der mobilen Arbeit auf betrieblicher Ebene ist danach im Interesse der Arbeitnehmer, weil diese einheitlich verbindliche und auf den Betrieb zugeschnittene Regeln zu mobiler Arbeit schafft. Gleichzeitig trägt sie dazu bei, die mit mobiler Arbeit verbundenen Gefahren zu reduzieren. Dazu gehöre z.B. auch die Entgrenzung von Arbeits- und Privatleben.

Unbestritten unterfallen Homeoffice-Arbeitsplätze aber auch weiterhin der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sieht in § 1 Abs. 4 eine Anwendung der Verordnung auf Telearbeitsplätze vor und definiert diese in § 2 Abs. 7 ArbStättV. Detailliertere Regelungen sind nicht enthalten. Damit sind die Betriebsparteien gefordert, dort, wo die ArbStättV Regelungsspielräume eröffnet, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung dieses Regelungsvakuum auszufüllen.

[1] Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt v. 14.6.2021, BGBl. 2021 I S. 1762.

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