Die Einhaltung des Arbeitsschutzes ist öffentlich-rechtlich durch Androhung von Strafe oder Bußgeld gesichert. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen kann der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich die Arbeitsleistung verweigern, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren, wenn erhebliche Gefahr für Leib oder Leben besteht, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann und gesetzliche Pflichten zur Gefahrtragung nicht entgegenstehen. Da alle Arbeitsschutzvorschriften (mit Ausnahme der Unfallverhütungsvorschriften) Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB sind, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er oder ihm gehörende Sachen durch schuldhafte Verletzung einer Schutzvorschrift beschädigt werden. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitsunfall i. S. v. § 8 SGB VII, so haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen Personenschadens nur dann, wenn strafgerichtlich festgestellt worden ist, dass der Arbeitgeber selbst den Unfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt hat.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge