Auf Probe- und Ausbildungszeiten kann die Zeit des bereits abgeleisteten freiwilligen Wehrdienstes nicht angerechnet werden, § 6 Abs. 2 ArbPlSchG. Bei dieser Fallgestaltung würde die Anrechnung den Arbeitnehmern Nachteile bringen, da ihnen die Möglichkeit genommen würde, die Ausbildungszeit oder die Probezeit in der vorgesehenen Zeit zu beenden. Es wäre u. U. für ehemalige Soldaten ausgeschlossen, die notwendigen Kenntnisse für die Prüfung zu erwerben, bzw. den Beweis zu erbringen, dass die vorgesehene Arbeitsaufgabe erledigt werden kann. Nach Abschluss der Ausbildung und bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses wird die freiwillig absolvierte Wehrdienstzeit dann allerdings auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.[1]

Verlangt eine tarifliche Anspruchsnorm mehr als bloße Berufs- oder Betriebszugehörigkeit, entfällt eine Anrechnungsverpflichtung. Richtet sich eine Tariferhöhung gemäß den vorgesehenen Steigerungsstufen nach jedem "Beschäftigungsjahr in der entsprechenden Gehaltsstufe" sind demgemäß wie schon zu Zeiten des echten Pflichtwehrdienstes freiwillige Wehrdienstzeiten auf die Steigerung der Gehaltsstufen nicht anzurechnen. Etwas anderes kann gelten, wenn sich die Steigerung nach "Dienstjahren" richtet.

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