Ist der/die Arbeitnehmer(in) im Zeitpunkt der Entlassung arbeitsunfähig erkrankt, so hat er bzw. sie dem Arbeitgeber Nachricht von der Entlassung zu geben und unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. Ist die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung bereits während des Wehrdienstes eingetreten, so rechnet die 6-Wochen-Frist, während der der Arbeitgeber Gehalt oder Lohn fortzuzahlen hat, nicht vom ersten Tag der Erkrankung ab, sondern von dem Tag nach der Entlassung aus dem Wehrdienst.[1]

[1] BAG, Urteil v. 30.10.1969, 2 AZR 343/68.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge