Wehrpflichtigen (im Krisenfall) oder Dienstleistungsverpflichteten (hier als freiwilligen Wehrdienst Leistende) werden gemäß § 1 Abs. 1 WDErstattV auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Notwendig sind die Fahrtkosten, die für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Beförderungsklasse zwischen Wohnung und dem Ort, an dem die Wehr- oder Dienstleistungsverpflichteten sich einzufinden haben, tatsächlich entstehen. Reisen diese von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden hierdurch entstehende Mehrkosten nur erstattet, wenn die Wehrersatzbehörde vorher zugestimmt hat.

Wer auf dem Weg zur und von der Musterung bzw. Eignungsuntersuchung ein Kfz benutzt, erhält gemäß § 1 Abs. 2 WDErstattV die niedrigste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz, jedoch höchstens den Betrag, der bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Beförderungsklasse nach § 1 Abs. 1 erstattet würde.

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