Vom Gesetzestext nicht abgedeckt, jedoch von der Rechtsprechung zusätzlich berücksichtigt, ist das Kriterium der "unzumutbaren" Härte. Eine unzumutbare Härte kann z. B. darin liegen, dass der Wehrpflichtige einen Zeitverlust von mehreren Monaten bei einer mehrjährigen Ausbildung durch die Wartezeit zwischen Beendigung des Wehrdienstes und der Wiederaufnahme einer unterbrochenen Ausbildung erleidet.[1]

Eine unzumutbare Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die Einberufung des Wehrpflichtigen die einmalige Chance vertan wird, einen herausragenden, seiner besonderen Fähigkeiten entsprechenden Beruf zu ergreifen.[2]

[1] BVerwG, Urteil v. 10.10.1973, VIII C 211.72.
[2] Etwa als Soloviolinist, Cellist oder Erster Fagottist in einem großen Sinfonieorchester, vgl. BVerwG, Urteil v. 14.5.1975, VIII C 177.72; BVerwG, Urteil v. 11.3.1983, 8 C 6/82; BVerwG, Urteil v. 28.10.1983, 8 C 113/82.

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