3.1 Grundsätze

Der aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht in Zukunft nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall zu leistende Wehrdienst umfasst gemäß dem inhaltlich unverändert gebliebenen § 4 Abs. 1 WPflG i. V. m. § 2 WPflG weiterhin:

(1) den Grundwehrdienst nach § 5 WPflG,
(2) die Wehrübungen nach § 6 WPflG,
(3) die besondere Auslandsverwendung nach § 6a WPflG,
(4) den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG
(5) die Hilfeleistung im Inneren nach § 6c WPflG,
(6) die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d WPflG und
(7) den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

Der nach den Nrn. 3–6 zu leistende Wehrdienst erfolgt in jedem Fall freiwillig. Gemäß § 6 Abs. 1 WPflG dauert eine im Spannungs- oder Verteidigungsfall zu absolvierende Wehrübung grundsätzlich höchstens 3 Monate.

3.1.1 Zurückstellung von der Wehrpflicht

Die Ausnahmen von der allgemeinen Wehrpflicht gemäß §§ 913 WPflG, z. B. die Befreiung von schwerbehinderten Menschen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WPflG, gelten weiterhin. So kann ein Arbeitnehmer wegen seiner Unentbehrlichkeit im Betrieb gem. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a WPflG als besonderer Härtefall (dazu darf der Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen, noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden können und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebs führen[1]) zurückzustellen sein. Gleiches gilt nach § 12 Abs. 7 WPflG, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebs oder des Betriebs seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. Entbehrlich ist ein Wehrpflichtiger im Betrieb auch unter den besonderen Bedingungen eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können oder wenn der Umstand, dass die von ihm wahrgenommenen Aufgaben infolge der Einberufung letztlich unerledigt bleiben müssen, die Existenz des Betriebs nicht gefährden.[2] Der entsprechende Antrag nach § 12 Abs. 7 WPflG ist von den Eltern, vom Arbeitgeber oder der Dienststelle zu stellen. Die Zurückstellung wird nicht mit der Begründung verweigert werden können, dass Geschwister oder andere Verwandte zeitweilig im elterlichen Betrieb tätig sein könnten. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1979 gilt fort.[3] Diese Grundsätze werden, da die §§ 3 – 53 WPflG unverändert blieben, durch den zum 1.7.2011 wieder eingeführten § 2 WPflG ihre Gültigkeit behalten.

[1] BVerfG, Urteil v. 11.11.1971, VIII C 40.70, NJW 1972 S. 885.
[2] BVerwG, Urteil v. 30.11.1984, 8 C 73/84, NVwZ 1985 S. 491; BVerwG, Urteil v. 25.6.1986, 6 C 98/83, NVwZ 1987 S. 90.
[3] BVerwG, Urteil v. 10.1.1979, VIII C 27/77, BVerwGE Band 57 S. 220.

3.1.1.1 Zurückstellung wegen Schul- und Berufsausbildung

Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG liegt eine besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen

(a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
(b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
(c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit 8 Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens 3 Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
(d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
(e) eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindert würde.

In der Vergangenheit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung eine ganze Fülle von Beispielsfällen entschieden, anhand derer sie dann letztlich eine besondere Härte im Spannungsfeld zwischen Wehrpflicht und Schul- und Berufsausbildung gesehen hat. Diese Rechtsprechung wird auch bei den Regelungen, wie sie jetzt durch die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht – vorbehaltlich des Spannungs- oder Verteidigungsfalls – geschaffen wurden, zu beachten sein. So wurde z. B. als Ausbildung anerkannt:

  • der allgemein-theoretische Lehrgang in Form von Abendkursen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung[1]
  • die Tätigkeit eines Lehrers zwischen der 1. und 2. Lehrerprüfung[2]
  • der Besuch einer technischen Abendschule[3] sowie
  • die Weiterbildung.[4]

Als jeweils selbstständige Ausbildungsabschnitte sind zudem anerkannt worden:

  • die dem pharmazeutischen Studium vorangehende zweijährige praktische Ausbildung in einer Apotheke und das pharmazeutische Studium selbst[5]
  • das Studium der Rechtswissenschaften und juristischer Vorbereitungsdienst[6]
  • ein nach Misslingen der ersten Prüfung zu wiederholender Ausbildungsabschnitt[7]
  • das Verwaltungspraktikum und der Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung für den gehob...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge