Der freiwillige Wehrdienst nach den §§ 58b f. SG ist dem in § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 6b WPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nachgebildet. Insofern kann an dieser Stelle auf die Darstellung der arbeits- und sozialrechtlichen Folgeansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verwiesen werden, die bisher schon für den regulären Wehrdienst galten.[1]

[1] Vgl. Abschn. 5.

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