Nach § 4 WPflG, §§ 58b-58h SG können Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind[1], bei denen zudem gewährleistet ist, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten sowie die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderlich ist, sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als "besonderes staatsbürgerliches Engagement"[2] zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.[3] Dieser Wehrdienst besteht gemäß § 58b Abs. 1 Satz 2 SG aus 6 Monaten freiwilligem Grundwehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst sowie Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (SG).

Der freiwillige Wehrdienst steht seit dem 1.7.2011 auch Frauen offen.

[1] § 37 Abs. 1 Nr. 1 SG, vgl. auch Art. 116 Abs. 1 GG; zu Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis § 37 Abs. 2 SG.
[2] Vgl. § 58b SG.
[3] Zu Ausschlusstatbeständen wg. Unzuverlässigkeit vgl. § 38 SG.

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