Auch unter der Geltung des WehrRÄndG bleibt es bei einer durch das Grundgesetz begründeten Wehrpflicht für volljährige Männer. Auf Basis von Art. 12a GG legt § 1 des Wehrpflichtgesetzes im Einzelnen fest, wer "wehrpflichtig" ist. Mit dem durch das WehrRÄndG (wieder) in das Wehrpflichtgesetz (WPflG) aufgenommenen § 2 WPflG wird allerdings das über Jahrzehnte hinweg bestehende System der allgemeinen Wehrpflicht – so noch die weiter fortgeltende Überschrift zu § 1 WPflG – reduziert auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall. Somit wird im Ergebnis die "allgemeine" Wehrpflicht de facto zur Wehrpflicht in besonderen Ausnahme – und Krisensituationen unseres Landes. Der freiwillige Dienst wird hingegen zum alleinigen Normalfall. Wehrdienst i. S. d. § 4 Abs. 1 WPflG kann somit auch freiwillig geleistet werden.[1]

Der Freiwillige hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.[2] Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 WPflG gilt dies auch für

  • eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a WPflG
  • den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG
  • die Hilfeleistung im Inneren nach § 6c WPflG sowie
  • die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d WPflG.

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