Überblick

Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls führt zur Aussetzung des Wehrersatzdienstes "Zivildienst" und damit – so die Sorge der Bundesregierung – zu negativen Effekten auf die Engagementmöglichkeiten junger Männer und die vom Einsatz der Zivildienstleistenden unmittelbar profitierende soziale Infrastruktur. Ziel des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst – Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) vom 28.4.2011[1] ist es, diese negativen Effekte zu minimieren, damit auch zukünftig möglichst viele Menschen durch soziales Engagement positive Erfahrungen sammeln können. Die Möglichkeit, den Zivildienst als Wehrersatzdienst im Bedarfsfall wieder aktivieren zu können, soll dabei allerdings erhalten bleiben. Nach § 13 Abs. 1 BFDG sind für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz "entsprechend" anzuwenden. Die "entsprechende" Anwendung ergibt sich aus der Tatsache, dass mit der Tätigkeit im BFD kein Arbeitsverhältnis – und somit keine direkte Anwendung – begründet wird, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art.

[1] BGBl 2011 I S. 687.

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