Die Einsatzstelle stellt dem Freiwilligen nach dem Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über den geleisteten Dienst aus. Eine Zweitausfertigung der Bescheinigung ist der zuständigen Bundesbehörde zuzuleiten.[1]

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhält der Freiwillige gemäß § 11 Abs. 2 BFDG von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist – auch, ohne dass der Freiwillige dies separat geltend machen muss – auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.[2]

[2] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 11, a. a. O., S. 17, s. dazu auch: Gr. 3, Teil 3.3.1 "Arbeitszeugnis".

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