Den Freiwilligen steht ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in entsprechender Anwendung des BUrlG zu.[1] Dieser Anspruch beträgt mindestens 24 Werktage je Kalenderjahr (die Mustervereinbarung kann hier von einem Bezug auf den 12-Monatszeitraum des Dienstes ausgehen). Die Anwendbarkeit der 6-monatigen Wartefrist des BUrlG bis zur erstmaligen Entstehung des Urlaubsanspruchs kommt angesichts kürzerer Dienste nicht in Betracht. Die Inanspruchnahme des Urlaubs erfolgt durch Geltendmachung gegenüber der Einsatzstelle und entsprechender Freistellung durch diese. Während des Urlaubs ist das Taschengeld fortzuzahlen bzw. sind eventuelle Sachleistungen weiter zu gewähren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge