Die verschiedenen Pflichten der Freiwilligen sind maßgeblich in der Vereinbarung gemäß § 8 BFDG festgehalten, insbesondere in der Form der Mustervereinbarung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Danach sind die Freiwilligen verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, Stillschweigen zu bewahren über die persönlichen Verhältnisse der von ihnen betreuten Personen und interne Angelegenheiten der Einsatzstelle – dies gilt auch nach Ablauf des Dienstes –, an den vorgeschriebenen Seminaren teilzunehmen sowie bei Dienstunfähigkeit, insbesondere im Krankheitsfall, unverzüglich die Einsatzstelle zu informieren und bei Dienstunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen am nächsten Einsatztag ein ärztliches Attest über die Dienstunfähigkeit und deren Dauer vorzulegen. Weiterhin ist die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten und ggf. deren Kleiderordnung einzuhalten. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, haben sich die Freiwilligen vor Aufnahme des Dienstes einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

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