Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Nr. 4 BFDG ist in der Vereinbarung auch die Höhe des Geld- und Sachleistungen ("Taschengeld") für den Freiwilligen festzulegen. Dabei handelt es sich unter keinerlei rechtlichen Aspekten um ein Gehalt oder Entgelt – vielmehr liegt darin eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt. Auch das Mindestlohngesetz greift nicht ein. Das gezahlte Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist steuerfrei.[1]

Das Taschengeld stellt gemäß § 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II kein auf den Bezug von Arbeitslosengeld II anrechenbares Einkommen dar, sofern es den Betrag von 250 EUR nicht übersteigt.

Die Höchstgrenze für das Taschengeld liegt ab dem 1.1.2024 bei 453 EUR monatlich (entspricht 6 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung als Berechnungsgrundlage; die Höhe gilt einheitlich für Ost und West und ist jährlich neu zu berechnen).

 
Hinweis

Geplante Erhöhung des Taschengeldes

Eine Erhöhung des Taschengeldes ist geplant. Nach dem Gesetzentwurf[2] ist ein monatliches Taschengeld angemessen, das 8 % der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst, vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung, ist das Taschengeld zu kürzen.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sofern das Gesetz in Kraft tritt, führt das zu einer Erhöhung des Taschengeldes auf 604 EUR.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Taschengeldes bzw. den Höchstbetrag gewährt § 8 Abs. 1 Nr. 5 BFDG gleichwohl nicht. Die Höhe legt vielmehr der jeweilige Träger fest. Das Taschengeld ist gemäß § 3 Nr. 5f EStG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG steuerfrei. Über das Taschengeld hinaus gewährte Geld- oder Sachleistungen unterliegen dagegen der vollen Besteuerung, wenn der für den einzelnen geltende Steuerfreibetrag überschritten wird.

[2] Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz), BT-Drucks. 20/9874, Art. 3 Ziff. 2c, S. 10.

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