Der Schutz der Heimarbeiter soll vorrangig durch staatliche Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Auftraggebern und Zwischenmeistern gewährleistet werden. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung des HAG liegt vorrangig bei der jeweiligen obersten Arbeitsbehörde des Landes, also dem Landesarbeitsministerium[1] – in der Praxis zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter. Daneben treten als Selbstverwaltungsorgane die gemäß §§ 4 und 5 HAG i. V. m. §§ 2–4 der "1. Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes"[2] von der zuständigen Arbeitsbehörde zu errichtenden sog. "Heimarbeitsausschüsse" und ggf. Unterausschüsse.[3] Sie sind in den Gewerbezweigen und Beschäftigungsarten zu bilden, in denen Heimarbeit in nennenswertem Umfang geleistet wird, anderenfalls als gemeinsame Ausschüsse.[4] Inhaltlich obliegt den Heimarbeitsausschüssen die Wahrnehmung der in den §§ 1, 10, 11, 18 und 19 HAG genannten Aufgaben:

  • die Entscheidung über die Gleichstellung bestimmter Personengruppen mit den Heimarbeitern[5], Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Ausgabe/Abgabe der Heimarbeit[6],
  • Kontrolle und ggf. die Festsetzung der Arbeitsmenge pro Heimarbeiter[7],
  • die Überwachung der Entgeltregelungen[8],
  • die bindende Festlegung von tariflichen Mindestarbeitsbedingungen.[9]
[2] 1. RVO zur DV des HeimarbeitsG (HAGDV 1) v. 9.8.1951, BGBl. 1951 I S. 511, in der Fassung der Bekanntmachung v. 27.1.1976, BGBl. 1976 I S. 221, zuletzt durch Art. 435 der Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. I S. 2407, geändert.
[3] Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 HAG,

Dazu BAG, Urteil v. 19.1.1988, 3 AZR 321/87: Die Abberufung des Vorsitzenden eines Heimarbeitsausschusses ist ein Verwaltungsakt, der erst mit der Bekanntgabe an den Adressaten wirksam wird.

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