Die geringfügig Beschäftigten haben wie jeder andere Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Es bestehen keine Besonderheiten.

Das EFZG gilt für alle Arbeitsverhältnisse unabhängig von der vereinbarten Stundenzahl.

Entsprechend dem Lohnausfallprinzip erhalten geringfügig Beschäftigte daher die Vergütung, die sie erhalten hätten, wenn sie an diesem Feier- bzw. Krankheitstag hätten arbeiten müssen. Daraus folgt natürlich, dass ein geringfügig Beschäftigter keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung hat, wenn er an dem betreffenden Tag gar nicht hätte arbeiten müssen.

 
Praxis-Beispiel

Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip

Der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer arbeitet vertragsgemäß an 3 festgelegten Tagen in der Woche, nämlich am Montag, am Mittwoch und am Freitag. Fällt der Feier- oder Krankheitstag auf einen Dienstag, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Fällt der Feier- oder Krankheitstag dagegen auf einen Mittwoch, so steht ihm die entsprechende Vergütung zu.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die als Abrufkräfte (z. B. Aushilfen) eingesetzt werden, ist abweichend davon für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 3 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum) für die Entgeltfortzahlung maßgeblich (§ 12 Abs. 4 Satz 1 TZBfG). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine 3 Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). Soweit der Arbeitgeber versucht, durch Verlegung der Arbeitszeit dem Entgeltfortzahlungsanspruch zu entgehen, ist dies wegen Umgehung des EFZG ausgeschlossen. Lässt er die Arbeit an einem anderen Wochentag "nachholen", steht dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für den Feier- bzw. Krankheitstag eine seiner zusätzlichen Arbeitsleistung entsprechende zusätzliche Arbeitsvergütung zu.[1]

[1] BAG, Urteil v. 10.7.1996, 5 AZR 113/95,

Zu sonstigen Ausfallzeiten und Entgeltfortzahlungspflichten s. Entgeltfortzahlung in Sonderfällen.

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