Trotz sorgfältiger Dokumentation der geringfügigen Beschäftigung kann es infolge des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze zu einer unvorhergesehenen Versicherungspflicht des geringfügig Beschäftigten kommen.

Der Eintritt der Versicherungspflicht berührt dabei die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen nicht. Das bedeutet, dass die Vereinbarungen hinsichtlich der zu leistenden Arbeitszeit und des vereinbarten Arbeitslohns weiterhin in Kraft bleiben. Entsprechendes gilt für eine mögliche Kündigung des Arbeitsvertrags. Der Eintritt der Sozialversicherungspflicht führt nicht zu einem Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Die gesetzlichen bzw. arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen sind weiterhin einzuhalten. Auch eine eventuell vereinbarte Befristung der geringfügigen Beschäftigung wird durch den Eintritt der Sozialversicherungspflicht nicht berührt. Den Vertragsparteien steht es natürlich frei, aus Anlass des Eintritts der Versicherungspflicht einen Aufhebungsvertrag mit kurzfristiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuschließen.

Sobald das regelmäßige Arbeitsentgelt 538 EUR (ab 1.1.2024; bis 31.12.2023: 520 EUR) monatlich nicht mehr übersteigt, wird die Beschäftigung grundsätzlich wieder versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Der Eintritt der Versicherungspflicht führt durch die damit einhergehenden Abzüge der Sozialversicherungsbeiträge vom vereinbarten Bruttolohn zu einer entsprechenden Minderung des dem Arbeitnehmer verbleibenden Nettolohns. Einen Anspruch auf Ausgleich dieser "Nettodifferenz" hat der Arbeitnehmer nicht, da es insoweit an einem rechtlich relevanten Schaden mangelt. Denn die vereinbarte Arbeitsvergütung ist ja tatsächlich gezahlt worden. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge hat nicht der Arbeitgeber zu vertreten, da sie auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer bei Vereinbarung einer geringfügigen Beschäftigung nicht zu Arbeitsleistungen verpflichtet ist, die zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen.

Eine rückwirkende Anpassung des Arbeitsvertrags als von Anfang an sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kommt nicht infrage, da die Beschäftigung bis zum Eintritt der Versicherungspflicht bereits ausgeübt wurde. Ein rückwirkendes Gestaltungsrecht steht den Parteien des Arbeitsvertrags insoweit nicht zu.

Hatte der Arbeitgeber bereits im Voraus Arbeitslohn an den geringfügig Beschäftigten ohne Abzüge ausbezahlt, so liegt im Umfang der überhöhten Auszahlung eine Überzahlung des Arbeitsentgelts vor, die vom Arbeitgeber nach allgemeinen Grundsätzen zurückgefordert werden kann.

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