Begriff

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die der Arbeitnehmer zur Ausübung oder Erledigung seiner Arbeiten einsetzt.

Der Begriff "Arbeitsmittel" ist weit auszulegen und begrenzt sich nicht nur auf Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen und typische Arbeitskleidung. Zu den Arbeitsmitteln gehören auch der ausschließlich dienstlich genutzte Pkw, Laptops, Diensttelefone usw.

Stellt der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung, ist dies lohnsteuerlich unbeachtlich. Werden sie dem Arbeitnehmer jedoch unentgeltlich oder verbilligt auch privat überlassen, ist der Vorteil als Arbeitslohn anzusetzen. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel sind Werbungskosten; ebenso die Kosten für Betrieb und Unterhalt.

Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung leitet sich aus der lohnsteuerlichen Behandlung ab.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Eigene Rechtsquellen sieht das Gesetz nicht vor. Die rechtliche Behandlung der Arbeitsmittel folgt im Wesentlichen den Regelungen des allgemeinen Schuldrechts und des Sachenrechts.

Lohnsteuer: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG stellen Aufwendungen für Arbeitsmittel und deren Einsatz Werbungskosten dar. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG versagt den Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Arbeitsmittel, die der Lebensführung zuzurechnen sind, sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Arbeitsentgeltbegriff in der Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV grenzt die allgemeine Definition allerdings dahingehend ein, dass Arbeitsentgeltteile, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitsmittel, unentgeltliche berufliche Nutzung frei frei
Zahlung von Werkzeuggeld frei frei
Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte frei frei
 

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