3.2.1 Allgemeine Grundsätze

Aufwendungen für Arbeitsmittel können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.[1] Dabei ist jedoch zu prüfen, ob die Kosten hierfür

  • sofort vollständig im Jahr der Anschaffung oder
  • im Wege der Abschreibung, verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts,

als Werbungskosten angesetzt werden können.

Arbeitsmittel, deren Nettoanschaffungskosten nicht mehr als 800 EUR[2] betragen, können im Jahr der Ausgabe in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern muss die Umsatzsteuer hinzugerechnet werden, sodass die Anschaffungskosten für die einzelnen Wirtschaftsgüter 952 EUR brutto betragen dürfen.

Betragen die Anschaffungskosten mehr als 800 EUR netto, müssen die Anschaffungskosten durch Abschreibung auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer verteilt werden. Werden solche Arbeitsmittel im Laufe eines Kalenderjahres angeschafft, kann nur der auf die Nutzungsdauer aufgeteilte zeitanteilige Jahresbetrag abgezogen werden.

Eine außergewöhnliche technische Abnutzung (z. B. bei Büromöbeln) ist ebenfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn wirtschaftlich kein Werteverzehr eintritt.[3]

Die Aufwendungen für die Arbeitsmittel können neben der Homeoffice-Pauschale[4] geltend gemacht werden.

3.2.2 Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Für ab 2021 angeschaffte Computerhardware und bestimmte Betriebs- und Anwendersoftware wird die Nutzungsdauer mit einem Jahr angenommen.[1] Folglich können die dafür verausgabten Kosten in jedem Fall – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten – sofort als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn die Hardware im Laufe des Jahres angeschafft wurde. Die Finanzverwaltung beanstandet es in diesen Fällen nicht, wenn anstelle der zeitanteiligen die gesamte Abschreibung in Anspruch genommen wird.[2] Der Begriff "Computerhardware" umfasst dabei Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (z. B. Drucker, Headsets, Festplatten, Monitore etc.).

Für in Veranlagungszeiträumen vor 2021 angeschaffte Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware, für die eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, können im Jahr 2021 ebenfalls die vorgenannten Grundsätze angewendet werden. Hieraus folgt, dass für derartige Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 noch bestehende Restbeträge an AfA in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden können.[3]

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