Vom Arbeitgeber nicht ersetzte Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsmittel ausschließlich der Berufsausübung dienen, z. B.

  • typische Berufskleidung,
  • Fachbücher und Fachzeitschriften oder
  • Werkzeuge.

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