Stellt der Arbeitgeber (betriebliche) Arbeitsmittel zur Verfügung oder übereignet er diese an den Arbeitnehmer, z. B. Schenkung eines Computers, kann sich daraus ein geldwerter Vorteil ergeben. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig eine Nutzung außerhalb des Betriebs.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsmittel nicht zweckgebunden (z. B. zum Gebrauch am Arbeitsplatz), sondern zur freien Verfügung übereignet.[1]

Bewahrt der Arbeitnehmer ein Arbeitsmittel in seiner Wohnung auf, besteht für bestimmte Wirtschaftsgüter eine erhöhte Nachweispflicht, um den ersten Anschein einer Privatnutzung zu widerlegen. Dies gilt z. B. für Smart TV's und andere Multimediageräte im häuslichen Arbeitszimmer und für Musikinstrumente. Solche Geräte werden nach der allgemeinen Erfahrung der Finanzverwaltung regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang auch privat verwendet.

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