Der Wert von unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur zum Gebrauch am Arbeitsplatz bereitstellt, ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (z. B. Arbeitsplatzausstattung wie Schreibtisch, Bürostuhl, Deskbike usw.).[1]. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel erwirbt und der Arbeitgeber die Auslagen ersetzt.

Steuerfrei sind Erstattungen für Anschaffung und Auslagen für

  • Arbeitsmittel als Werkzeuggeld[2] und
  • typische Berufskleidung.[3]

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