Die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsmitteln orientiert sich an der steuerrechtlichen Beurteilung. Werden dem Arbeitnehmer unentgeltlich Arbeitsmittel zum Gebrauch am Arbeitsplatz überlassen (z. B. Werkzeug, Fachbücher), sind diese lohnsteuerfrei und stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.[1] Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel erwirbt und der Arbeitgeber die Auslagen ersetzt.[2]

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsmittel jedoch nicht zweckgebunden für die berufliche Nutzung, sondern zur freien Verfügung, sind sie lohnsteuerpflichtig und damit auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Hinweis

Kauf und Instandhaltung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer

Beschafft sich der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel selbst bzw. hält er diese auf eigene Kosten instand (z. B. Ausgaben für Erwerb oder Reinigung von Berufskleidung, Fachliteratur, Werkzeug u. Ä.), verringern die hierfür aufgewendeten Beträge das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht.

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