Wirtschaftsgüter rechnen dann zu den Arbeitsmitteln, wenn sie nahezu ausschließlich für eine Benutzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit geeignet sind. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt.[1] Liegt diese Voraussetzung vor, kann die Zugehörigkeit der genutzten Geräte und Gegenstände zu den Arbeitsmitteln in der Regel ohne Weiteres bejaht werden. Dagegen ist bei Wirtschaftsgütern, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nutzbar sind, die Zuordnung oft schwierig oder zweifelhaft.

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