Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen[1] und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen. Es kann zwar vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Betriebsmittel stellt, dann muss allerdings auch vereinbart werden, dass eine adäquate Kompensation durch den Arbeitgeber erfolgt. Eine solche könnte z. B. ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB sein. Im Fall von sog. allgemeinen Geschäftsbedingungen darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden.[2]

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