Arbeitsmedizinische Regeln konkretisieren die ArbMedVV. Gemäß AMR 5.1 muss das Angebot jedem Mitarbeiter, der einer Gefährdung durch die im Anhang zur ArbMedVV genannten Tätigkeiten ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form oder in Textform (z. B. per E-Mail) gemacht werden. Ein Aushang oder ein mündliches Angebot genügen also nicht. Die AMR liefert ein Musteranschreiben an den Beschäftigten.

AMR 6.1 regelt die Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen. Unterlagen müssen,

  • mind. 40 Jahre nach der letzten Untersuchung aufbewahrt werden bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen oder Gemischen der Kategorie 1A oder 1B (Die aktuelle Version der AMR 6.1 enthält noch die alten Begriffe und Kategorien, im Zuge einer Aktualisierung muss sie an die CLP-Verordnung angepasst werden).
  • 10 Jahre nach der letzten Untersuchung aufbewahrt werden bei sonstigen Tätigkeiten.

Es wird empfohlen, die ärztlichen Unterlagen von arbeitsmedizinischer Vorsorge ebenfalls 40 Jahre aufzubewahren bei Tätigkeiten, die zu Berufskrankheiten führen und eine längere Latenzzeit haben können (gilt für Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV, Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV sowie Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG bzw. § 5a ArbMedVV).

Ärztliche Unterlagen umfassen dabei alle Befundunterlagen, z. B. auch Röntgenaufnahmen. Der Arzt, der die Vorsorgeuntersuchung durchführt, ist dafür verantwortlich, dass die Schweigepflicht eingehalten und die Unterlagen aufbewahrt werden.

Arbeitsmedizinische Regeln im Überblick:

  • AMR 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
  • AMR 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
  • AMR 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention
  • AMR 3.3 Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen
  • AMR 5.1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge
  • AMR 6.1 Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen
  • AMR 6.2 Biomonitoring
  • AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung
  • AMR 6.4 Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV
  • AMR 6.5 Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • AMR 6.6 Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen
  • AMR 6.7 Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen
  • AMR 11.1 Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
  • AMR 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
  • AMR 13.2 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System
  • AMR 13.3 Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag
  • AMR 14.1 Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
  • AMR 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen

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