
Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes sieht das Gesetz vor
- für den Zeitraum, für den der Arbeitslose aufgrund eines fortbestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses noch Arbeitsentgelt oder eine Urlaubsabgeltung erhält oder beanspruchen kann;
- sofern der Arbeitslose wegen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist) eine Entlassungsentschädigung[1] beanspruchen kann oder erhalten hat;
- bei Zuerkennung einer Sozialleistung, insbesondere Krankengeld oder Rente;
- für die Dauer einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen bei versicherungswidrigem Verhalten;
- im Falle eines Arbeitskampfs.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung mehr als 4 Jahre vergangen sind. Darüber hinaus erlischt der Anspruch, wenn der Arbeitslose
- erneut die Anwartschaftszeit für einen Leistungsanspruch erfüllt hat oder
- nach Entstehung des Anspruchs Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten in einem Gesamtumfang von mindestens 21 Wochen gegeben hat.[2]
[1]
S. Abfindung.
[2] § 161 Abs. 1 SGB III.
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