(1) Außer dem in § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch[1] [Bis 31.12.2022: in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch] genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

 

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch[2] [Bis 31.12.2022: oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch] nicht zu berücksichtigen ist.

[1] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung vom 13.02.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung vom 13.02.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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