Vorgaben zur Verpflichtung, Arbeitskleidung zu tragen, sind mitbestimmungspflichtig i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[1] Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern.[2] Nur in Ausnahmefällen kann die Anordnung, Arbeitskleidung zu tragen, zum mitbestimmungsfreien Leistungsverhalten des Arbeitnehmers gehören (z. B. Präsentationen von Kleidung, Tragen von Kostümen etc.).

Eine entsprechende Betriebsvereinbarung hat auch zu regeln, inwieweit der Zweck der einheitlichen Dienstkleidung die mit dem Tragen der Dienstkleidung verbundenen Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer rechtfertigt und dementsprechend den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung genau festzulegen. Es handelt sich um die Ausgestaltung des darauf bezogenen Ordnungsverhaltens. Der Betriebsrat eines Verleiherbetriebs hat jedoch regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen über die Anforderungen an eine Schutzkleidung, die der Entleiher bei ihm tätigen Leiharbeitnehmern aufgrund öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzbestimmungen bereitzustellen hat.[3]

Auch das Tragen von Arbeitsschutzkleidung (z. B. Schutzhelm, Schutzhaube) kann durch erzwingbare Betriebsvereinbarungen[4] oder durch Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Pflicht gemacht werden. Solche Unfallverhütungsvorschriften begründen zugleich die privatrechtliche Pflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, Schutzkleidung bereitzustellen und die Kosten dafür zu tragen.[5] Diese Kostentragungspflicht kann nicht im Voraus ganz oder teilweise abbedungen werden. Wie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung beschaffen sein muss, regelt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA-Benutzungsverordnung).

Nicht mitbestimmungspflichtig sind Regelungen zur Kostentragungspflicht.[6]

Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind.

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