Beim sog. Wäschegeld, welches der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Zwecke der Reinigung der Kleidung zahlt, sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden.

Wäschegeld für nicht berufstypische Kleidung

Handelt es sich nicht um berufstypische Kleidung, wird die Zahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.

 
Hinweis

Reinigungskosten bei längerfristigen Auslandsreisen

Auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich auf einer mehrwöchigen Reise in einem fernöstlichen Land befindet, können die Reinigungskosten für bürgerliche Kleidung nicht als Reisenebenkosten steuerfrei erstattet werden.[1]

Wäschegeld für typische Arbeitskleidung

Handelt es sich um die Reinigung typischer Arbeitskleidung und ist der Arbeitgeber aufgrund Gesetzes, Tarifvertrages oder Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet, so kann das Wäschegeld steuerfrei erstattet werden.[2]

Steuerfrei ist das Wäschegeld auch dann, wenn damit die Reinigungskosten der vom Arbeitgeber gestellten Berufskleidung abgegolten werden.[3]

Wäschegeld für arbeitnehmereigene Arbeitskleidung

Wäschegeld für vom Arbeitnehmer selbst beschaffte Arbeitskleidung ist steuer- und beitragspflichtig.

Erstattung "privater" Reinigungskosten

Ebenfalls steuer- und beitragspflichtig ist der Aufwandsersatz "privater" Reinigungskosten typischer Arbeitskleidung des Arbeitnehmers, z. B. Reinigungskosten, die bei der Benutzung der privaten Waschmaschine des Arbeitnehmers entstehen. In diesem Fall besteht keine Steuerbefreiung für den Arbeitgeberersatz, da kein Auslagenersatz oder durchlaufende Gelder vorliegen.

[1] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.10.1993, 6 K 147/91, EFG 1994 S. 467.

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