Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Arbeitgeber für die erforderliche Arbeitskleidung. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn es arbeitsvertraglich vereinbart oder tariflich geregelt ist, wenn die Arbeitskleidung zugleich gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung[1] ist oder es sich um berufstypische Kleidung (z. B. Schornsteinfeger, Koch, Konditor, Fleischer) handelt.

Die Kosten für die Reinigung der von den Arbeitnehmern in der Lebensmittelindustrie nach Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu tragenden Hygienekleidung sind keine Aufwendungen im Interesse der Arbeitnehmer i. S. v. § 670 BGB. Der Arbeitgeber hat deshalb gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Reinigungskosten als Aufwendungsersatz.[2] Möglich ist die Begründung aus betrieblicher Übung. Soweit der Arbeitgeber Arbeitskleidung zu stellen hat[3], hat der Arbeitnehmer einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB bei eigener Beschaffung.[4]

Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers kann nur vorgesehen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus Vorteile bei der Benutzung der Schutzausrüstung anbietet und der Arbeitnehmer von diesem Angebot freiwillig Gebrauch macht.[5]

Unangemessen und damit unwirksam ist die Erhebung pauschaler Kosten für Reinigung und Neuanschaffung von Arbeitskleidung beim Arbeitnehmer auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Urlaubs.[6] Eine von tatsächlichen Aufwendungen unabhängige Kostenpauschale für die Reinigung der Arbeitskleidung seitens des Arbeitnehmers bedarf einer ausdrücklichen Anspruchsgrundlage. Sie ergibt sich nicht aus § 670 BGB.[7]

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