Eine rechtswidrige Aussperrung suspendiert die Vertragspflichten nicht. Der Arbeitgeber verletzte seine vertragliche Beschäftigungspflicht während des Aussperrungszeitraums und befand sich in dieser Zeit in Annahmeverzug. Er muss ihnen für die ausgefallene Arbeitszeit das Entgelt nach § 615 BGB fortzahlen und etwaige Verzugsschäden ausgleichen.[1] Darauf ob die Ausgesperrten ihre Arbeitskraft förmlich angeboten haben, kommt es nicht an. Der Arbeitgeber, der aussperrt, verweigert von sich aus eindeutig und zweifelsfrei jede weitere Beschäftigung. Damit tritt (Annahme-)Verzug ein. Wer rechtswidrig suspendierend ausgesperrt wird, kann das Arbeitsverhältnis nach erfolgloser Androhung fristlos beenden und hat ggf. Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB. Er kann das Arbeitsentgelt, das während der, bei fristgerechter Kündigung einzuhaltenden, Kündigungsfrist angefallen wäre, als Schadensersatz verlangen.

Im seltenen Einzelfall kann auch einmal, besonders bei langen Aussperrrungen ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen, der über das zuletzt genannte, praktisch wenig Bedeutsame hinausgeht. Neben dem Ausgleich von Zinsaufwendungen, die anfielen, um den Lebensunterhalt während einer rechtswidrigen Aussperrung durch einen aufgenommenen Kredit zu finanzieren, können bei vertragswidrigen Lohnausfällen über längere Zeit erheblichere Schädigungen eintreten, etwa durch Verlust der Wohnung oder von Vermögensgegenständen durch Ausübung eines Eigentumsvorbehalts des Verkäufers. Auch insoweit besteht für die rechtswidrig Ausgesperrten ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Arbeitskampfregeln sowie § 280 BGB.

Soweit eine Gewerkschaft während einer rechtswidrigen Aussperrung Arbeitskampfunterstützungen an ihre Mitglieder gezahlt hat, kann sie deren Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Arbeitskampfregeln, jedenfalls aber aus abgetretenem Recht, verlangen. Als Haftender kommt hier auch ein Arbeitgeberverband in Betracht, wenn er einen rechtswidrigen Aussperrungsbeschluss gefasst hat.

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