Wird ein Unternehmen mit einem rechtswidrigen Streik überzogen, haften die Arbeitnehmer, die sich an diesem Streik beteiligen, grundsätzlich auf Schadensersatz. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Recht der unerlaubten Handlung[1] sowie als Rechtsfolge einer Verletzung ihres Arbeitsvertrags.[2] Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist ebenso wie für die Kündigungsbefugnis des Arbeitgebers, dass den Arbeitnehmern, die sich am Streik beteiligt haben, Verschulden vorgeworfen werden kann. Dies ist zweifelhaft und dürfte nur bei offenkundiger Rechtswidrigkeit in Betracht kommen, wenn es sich um einen gewerkschaftlich geführten Streik handelte. Bei ihm können die Arbeitnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die streikleitende Gewerkschaft über die Rechtslage informiert hat und nur ihr entsprechend handelt.

Besteht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, werden sich häufig Probleme bei der Schadensberechnung ergeben. Die Ursächlichkeit eines rechtswidrigen Streiks für bezifferbare Vermögenseinbußen des Arbeitgebers ist oft schwierig festzustellen. Unmöglich ist es indes nicht.[3]

Grundsätzlich haften nach § 840 BGB mehrere, die sich gemeinschaftlich an einer unerlaubten Handlung beteiligen, für den aufgrund dessen eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann also einen oder mehrere der Schädiger herausgreifen und von ihnen soweit als möglich Schadensersatz verlangen. Es bleibt dann den in Anspruch Genommenen überlassen, sich bei den anderen Schädigern schadlos zu halten. Er trägt deren Insolvenzrisiko. Es ist umstritten, ob eine solche Reaktion auf kollektives Verhalten wie einen rechtswidrigen Streik angemessen ist, solange nicht zugleich auch eine sittenwidrige Schädigungsabsicht vorgeworfen werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes spricht aber für die Rechtsfolge einer gesamtschuldnerischen Haftung.[4]

[1] § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 in Verb. mit den Arbeitskampfregeln, § 826 BGB.
[3] Vgl. zu einer gerichtsfesten Schadensberechnung BAG, Urteil v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02.

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