Entsprechende Grundsätze könnten auch für den Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes[1] gelten. Allerdings setzt dieser Anspruch nur voraus, dass die Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen nicht beschäftigt werden darf. Dass das Beschäftigungsverbot – alleinige – Ursache für die tatsächliche Nichtbeschäftigung sein muss, sagt das Gesetz nicht. Dies war nach der früheren Gesetzeslage anders. § 11 MuSchG a. F. verlangte für den entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruch, dass die Arbeitnehmerin wegen des Beschäftigungsverbots mit der Arbeit tatsächlich ausgesetzt hat. Der mit den Neuregelungen im Mutterschutzrecht angestrebte bessere Schutz für werdende Mütter spricht zusammen mit dem veränderten Gesetzeswortlaut dafür, dass es für den Anspruch auf Mutterschutzlohn nicht darauf ankommt, ob die werdende Mutter sich ohne das Beschäftigungsverbot am Streik beteiligt hätte oder nicht.[2] Dasselbe muss für den Anspruch auf

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG gelten. Das BAG hatte vor Jahren und zum alten Recht (§ 14 MuSchG a. F.) auch diesen Anspruch entfallen lassen, wenn die Schwangere ohne die Schutzfrist voraussichtlich am Streik teilgenommen hätte.[3] Dies war und ist verfehlt und ist jetzt zudem überholt. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht in jedem Falle unabhängig von einem gleichzeitig stattfindenden Streik. Die Krankenkasse schuldet das Mutterschaftsgeld kalendertäglich unabhängig von potenziellen Streikbeteiligungen auch im öffentlichen (Gesundheits-)Interesse. Dann kommt es auch für den Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG nicht auf eine tatsächliche oder potenzielle Streikbeteiligung der Schwangeren an. Die Anspruchsnorm enthält keine § 3 EFZG oder § 11 MuSchG a. F. vergleichbare Anspruchsvoraussetzung. § 14 MuSchG setzt nicht die alleinige Ursächlichkeit der mutterschutzbedingten Arbeitsverhinderung. Der Anspruch auf den Zuschuss ist allein an den Bezug des Mutterschaftsgeldes gebunden.[4]

[2] Näher dazu "Mutterschutz".
[4] LAG Hamm, Urteil v. 24.10.1985, 8 Sa 691/85.

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