Streik und Aussperrung als die im Wesentlichen praktizierten Mittel des Arbeitskampfes sind keine rechtlichen, sondern soziale Phänomene im Arbeitsleben. Es sind Mittel, um auf den sozialen Gegenspieler Druck auszuüben. Man will diesen veranlassen, eigenen Forderungen nachzugeben oder von Forderungen Abstand zu nehmen. Dafür hält die Arbeitnehmerseite die eigene Arbeitsleistung zurück, die Arbeitgeberseite verweigert Beschäftigung und Bezahlung. Der Konflikt soll entsprechend den eigenen Interessen entschieden werden. Ein solches Geschehen, das auf Nachteilszufügung zur eigenen Interessendurchsetzung abstellt, fordert jede Rechtsordnung heraus, die grundsätzlich gesellschaftliche Friedensordnung ist. Als solche steht sie Selbsthilfe außerhalb der angebotenen Verfahrenswege kritisch gegenüber. Dabei kann sie ganz unterschiedlich reagieren. In Deutschland ist Teil der Rechtsordnung auch eine freiheitliche Sozialordnung. Sie soll durch die Akteure des Arbeitsrechts in einem verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Autonomiebereich kollektivrechtlich ausgestaltet werden. Als Ausgestaltungsmittel gehört hierzu auch das Recht zum Arbeitskampf. Deshalb kann von Rechts wegen hier auch nicht viel mehr getan werden, als einen äußeren Rahmen dafür vorzugeben, was noch, und was nicht mehr hinnehmbar ist. Das deutsche Arbeitskampfrecht hat im Vergleich zum europäischen und US-amerikanischen Ausland einen relativ engen Rahmen für zulässige Arbeitskampfmaßnahmen gezogen. Innerhalb dessen besteht aber der verfassungsrechtlich abgesicherte und deshalb weitgehend rechtssichere Freiraum für die Akteure des Arbeitslebens. Der Beitrag versucht die Begriffe zu klären sowie den Rahmen und den Freiraum zu beschreiben. Dabei werden auch die rechtlichen Konstruktionen und die sich ergebenden Rechtsfolgen geklärt.

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