Beschäftigungen, die ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt unterbrochen werden, gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für einen Monat als fortbestehend.[1] Infolgedessen bleibt auch die Versicherungspflicht in einer Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt für einen Monat erhalten.

Eine Aussperrung führt zum Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis an sich bleibt bestehen, die versicherungspflichtige Beschäftigung bleibt in diesem Fall für einen Monat erhalten. Wird die Aussperrung im Einzelfall jedoch zulässig mit auflösender Wirkung ausgesprochen, ist sie mit einer Kündigung gleichzusetzen. Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet in diesem Fall zeitgleich mit der arbeitsrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Bei beschäftigungsauflösender Aussperrung ruht das Arbeitslosengeld

Solange der zur Auflösung führende Arbeitskampf andauert, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er ruht unter Umständen sogar dann, wenn der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer nicht beteiligt war. Dies trifft allerdings nur zu, wenn der Arbeitskampf

  • auf eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Betrieb abzielt oder
  • durch Gewährung von Arbeitslosengeld der Arbeitskampf beeinflusst und die Einhaltung der strikten Neutralität der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr gegeben wäre.

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