Nach § 54 Abs. 6 ArbGG kann der Vorsitzende die Parteien mit deren Einverständnis für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter, sog. Güterichter, verweisen (Mediationsverfahren nach § 54a ArbGG). Dabei kann der Güterichter alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung v. 21.7.2012[1] zum 26.7.2012 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine andere Güteverhandlung als die in § 54 Abs. 1 bis 5 ArbGG geregelte.

Die Möglichkeit kommt insbesondere bei emotional belastenden Beendigungsstreitigkeiten in Betracht, wenn z. B. vorauszusehen ist, dass die vorgesehene Zeit der Güteverhandlung nicht ausreicht, um weitere Möglichkeiten der Beendigung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erörtern. Die Verweisung vor einen Güterichter kann auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Rechtsstreit weder durch eine gerichtliche Entscheidung noch durch eine Einigung im Rahmen des Gerichtsverfahrens befriedigend beendet werden kann oder wenn familiäre und persönliche Beziehungen zwischen den Prozessparteien auch über das Arbeitsrecht hinaus bestehen.

Zwar liegt diese Verweisung vor einen Güterichter im Ermessen des Vorsitzenden, jedoch ist dazu auch das Einverständnis der Parteien notwendig.[2] Damit besteht für die Parteien kein Zwang zur Durchführung eines solchen Schlichtungsversuchs.

Bereits zum Zeitpunkt vor der arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung kann eine Verweisung vor einen Güterichter erfolgen, der sich nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmt.[3] Er ist gesetzlicher Richter i. S. d. § 16 Satz 2 GVG. Die Verhandlung vor dem Güterichter ist nicht öffentlich, wobei allerdings die Öffentlichkeit mit Zustimmung der Parteien hergestellt werden kann. Die Methodik der Güteverhandlung erfolgt im Einvernehmen mit den Parteien und ist nicht auf Mediation beschränkt.[4] Es können auch Einzelgespräche erfolgen.

Kommt es zwischen den Parteien zu einer Einigung, kann der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich zur Niederschrift des Güterichters nach § 54 Abs. 6 ArbGG oder § 83a ArbGG beendet werden. Bei einem Vergleich wird regelmäßig im Termin eine Niederschrift erstellt, um das erarbeitete Verhandlungsergebnis festzuhalten und nicht doch noch ein späteres Scheitern einer Einigung zu riskieren. Kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren an das Streitgericht zurückgegeben, welches einen Termin zur Fortsetzung des Verfahrens bestimmt.

[1] BGBl. 2012 I S. 1577.
[2] Begründung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 17/8058 S. 21.
[3] Begründung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 17/8058 S. 21.
[4] Begründung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 17/8058 S. 17.

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