Erscheint eine Partei zur Güteverhandlung nicht, besteht die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei zu erreichen. Eine Beendigung des Rechtsstreits in der Güteverhandlung durch Versäumnisurteil ist allerdings nicht möglich, da dafür eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, die nur in einem weiteren Verhandlungstermin getroffen werden kann. Dieser sog. weitere Verhandlungstermin schließt sich der Güteverhandlung unmittelbar an (§ 54 Abs. 4 ArbGG), wobei der Übergang in der Praxis fließend ist. Das heißt, dass diese Verhandlung zeitlich unmittelbar auf den Gütetermin folgt. Der Vorsitzende kann in diesem weiteren Verhandlungstermin nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG bei Säumnis einer Partei den Rechtsstreit allein entscheiden. Ferner besteht nach Durchführung des Gütetermins, wie auch nach den Regelungen der ZPO, die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils in jedem Termin zur notwendigen mündlichen Verhandlung, unabhängig davon, ob es sich um einen Verhandlungstermin, einen Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung handelt.

Nach § 333 ZPO ist eine Partei auch als nicht erschienen anzusehen, wenn diese zwar zum Termin der mündlichen Verhandlung anwesend ist, aber nicht verhandelt. Dabei bezieht sich der Begriff des Verhandelns nicht nur auf das Stellen der Anträge.[1] Vielmehr liegt ein Nichtverhandeln bereits dann vor, wenn die Partei keine Erklärungen zur Sache abgibt oder diese verweigert.

1.4.1 Voraussetzungen

Für den Erlass eines Versäumnisurteils gelten die Vorschriften der §§ 330 ff. ZPO. Voraussetzung ist zunächst, dass die nicht erschienene/nicht verhandelnde Prozesspartei ordnungsgemäß nach den Zustellvorschriften der §§ 166 ff. ZPO und rechtzeitig, d. h. unter Beachtung der angemessenen Ladungsfrist, geladen wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann kein Versäumnisurteil ergehen, vielmehr ist eine neue mündliche Verhandlung anzuberaumen, die wiederum mit einer neuen Güteverhandlung beginnt.

Ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen eine säumige Partei ist durch das Gericht zurückzuweisen, wenn

  • nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die von Amts wegen vor allem zu berücksichtigenden Prozess- und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen von der erschienenen Partei im Verhandlungstermin nicht nachgewiesen werden können, z. B. ordnungsgemäße Klageschrift in den Anforderungen des § 253 ZPO, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, keine anderweitige Rechtshängigkeit i. S. v. § 261 ZPO, Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage, Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis der Parteien des Rechtsstreits. Dies gilt jedoch nur, sofern die erschienene Partei die Mängel dieser Voraussetzungen noch beheben kann und will. Stehen die Mängel endgültig fest, ist die Klage durch streitiges Endurteil als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen, im Falle der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts ist der Rechtsstreit auf Antrag zu verweisen.
  • nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die nicht rechtzeitig erschienene Partei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig (vgl. Ladungsfrist gemäß § 217 ZPO mindestens 3 Tage, bei bekannter anwaltlicher Vertretung mindestens 1 Woche) geladen war;
  • nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO der nicht erschienenen beklagten Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels eines Schriftsatzes mitgeteilt wurde;
  • nach § 337 ZPO das Gericht die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils vertagt. Das ist dann möglich, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die von dem Vorsitzenden bestimmten Ladungs- oder Einlassungsfristen zu kurz bemessen sind oder dass die säumige Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert ist. Unter diesen Voraussetzungen muss das Gericht von Amts wegen die Verhandlung vertagen.

Mangels der Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens im arbeitsgerichtlichen Prozess ist der Zurückweisungsgrund des § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht relevant.

1.4.2 Entscheidung des Gerichts

Liegt ein relevanter Zurückweisungsgrund aus § 335 ZPO vor, wird der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils durch Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist nach § 336 ZPO i. V. m. § 78 Satz 1 ArbGG die sofortige Beschwerde statthaft. Die Notfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, auch wenn diese Verkündung in einem besonderen Termin erfolgt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden wegen der Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils ist nach dem ArbGG nicht vorgesehen.

Alternativ hat das Arbeitsgericht die Möglichkeit, anstelle der Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils die Verhandlung zu vertagen.[1] Das ist jedoch nur möglich, wenn ein erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt.[2]

Erscheint der Kläger im Termin der Güteverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ist nach § 330 ZPO auf Antrag des Beklagten in dem weiteren Verhandlungsterm...

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