Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht (Beweisvereitelung) oder erschwert (Beweiserschwerung), indem sie während des Prozesses oder vorher vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert.[1] Das beweiserschwerende Verhalten einer Partei wird durch das Gericht bei der Beweiswürdigung oder durch die Zubilligung von Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast berücksichtigt.

Im Arbeitsgerichtsprozess ist die Beweisführung insbesondere bei Streitigkeiten über den vereinbarten Lohn oder anderer Bestandteile des Arbeitsvertrags problematisch, wenn der Arbeitsvertrag entgegen § 2 NachwG vom Arbeitgeber nicht schriftlich niedergelegt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden ist. Die Rechtsfolgen werden hier zwar nicht einheitlich beurteilt, jedoch wird überwiegend angenommen, dass dem Arbeitnehmer als beweisbelasteter Partei in analoger Anwendung des § 444 ZPO eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr zugute kommen soll.

 
Praxis-Beispiel

Beweislast bei Verstoß gegen das Nachweisgesetz

Der Arbeitnehmer klagt Arbeitslohn in Höhe von 3.000 EUR brutto ein. Der Arbeitgeber wendet ein, es seien nach dem Arbeitsvertrag lediglich 2.500 EUR brutto vereinbart worden. Einen schriftlichen Vertrag oder einen entsprechenden Nachweis nach dem Nachweisgesetz gibt es nicht. Der Arbeitnehmer legt die Lohnabrechnung aus dem Vormonat vor, nach der 3.000 EUR brutto gezahlt wurden. Der Arbeitgeber wendet ein, dass dies eine versehentliche Überzahlung gewesen sei und dass der monatliche Lohn von 3.000 EUR erst nach einer Vertragslaufzeit von einem Jahr vereinbart gewesen sei. Das Arbeitsgericht wird es hier für ausreichend erachten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch schlüssig vorgetragen und eine arbeitsvertragliche Vereinbarung durch die Vorlage der ersten Lohnabrechnung plausibel gemacht hat. Dem Arbeitgeber wird das Gericht dagegen wegen seines Verstoßes gegen das NachwG die Beweislast dafür auferlegen, dass lediglich 2.500 EUR brutto als Lohn vereinbart worden seien.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 15.11.1984, IX ZR 157/83.

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